Präambel
Diese Satzung soll die Arbeitsweise und die Werte des Turnverein 1905 Fridingen e. V. zusammenfassen.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text auf die zusätzliche Nennung der weiblichen Form verzichtet. Dessen ungeachtet ist das Engagement der Sportlerinnen, Übungsleiterinnen und Amtsinhaberinnen für den Verein von unschätzbarem Wert.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Turnverein 1905 Fridingen e. V., als Abkürzung TV05.
- Der Verein hat seinen Sitz in 78567 Fridingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart seit dem 16.03.1973 unter der Nummer VR 450262 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
- Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, speziell auch durch Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens acht Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch frei delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gegebenenfalls wird eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- Die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.),
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§5 Mitgliedbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
- Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
- Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§7 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Hauptausschuss
- Die Geschäftsstelle
§8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und des Hauptausschusses
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §5 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens einer und maximal drei Personen:
- Der erste Vorsitzende
- Der erste stellvertretende Vorsitzende
- Der zweite stellvertretende Vorsitzende
Dabei muss die Position des ersten Vorsitzenden (lit. a) immer besetzt sein. Ob stellvertretende Vorsitzende gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein wird durch mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten; bei mehreren Vorstandsmitgliedern erfolgt die Vertretung gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500€ die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist. Diese Einschränkung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Delegation und Überwachung der Buchführung und der Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§12 Geschäftsstelle
Zur Führung der laufenden Geschäfte, der Verwaltung des Vereins und der Mitglieder kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet, welcher auf Minijobbasis angestellt wird. Die Einstellung muss vom Vorstand und dem Hauptausschuss genehmigt werden. Die Geschäftsstelle unterliegt den Weisungen des Vorstandes.
§13 Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus den folgenden Personen:
- Der Vorstand gem. §11 dieser Satzung
- Der Geschäftsführer der Geschäftsstelle gem. §12 dieser Satzung
- Der Jugendleiter
- Der Öffentlichkeitsvertreter
- Ein Mitglied der Abteilungsleitung der Abteilung Turnen/Gymnastik
- Ein Mitglied des Vorstandes der HSG Fridingen-Mühlheim
- Ein Mitglied der Abteilungsleitung der Abteilung Leichtathletik
- Der Festwirt
- Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.500€ beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. Bei einem Rechtsgeschäft von einem Wert über 10.000€ wird die Entscheidung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
- Folgende Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt:
- Der Öffentlichkeitsvertreter
- Der Festwirt
Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Die restlichen Positionen werden gem. der Satzung und Ordnungen gewählt oder bestellt.
-
Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereins, lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Hauptausschuss ist unbeachtet der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches vom Geschäftsführer der Geschäftsstelle und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§14 Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
- Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
- Der Jugendleiter gehört dem Hauptausschuss an. Er wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§15 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.
- Die Geschäftsordnung regelt alle laufenden Prozesse in den Organen des Vereins. Sie legt Handlungsbefugnisse für die einzelnen Organe fest. Die Geschäftsordnung wird vom Hauptausschuss beschlossen.
- Die Beitragsordnung regelt alle Modalitäten über Beiträge und Gebühren, die nicht in dieser Satzung geregelt sind. Sie dient dazu, einen zusammenfassenden Überblick über die Beitrags- und Gebührenpflichten für Mitglieder zu schaffen. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Jugendordnung regelt die Grundlagen der Vereinsjugend. Die Jugendordnung wird in der Jugendhauptversammlung beschlossen und vom Gesamtausschuss bestätigt.
- Die Ehrungsordnung regelt, zu welchem Zeitpunkt Mitglieder und Funktionäre des Vereins für ihre Mitgliedschaft oder Funktion geehrt werden. Die Ehrungsordnung wird durch den Hauptausschuss beschlossen.
Die Ordnungen sind für alle Mitglieder bindend. Sie sind darüber hinaus jedoch kein Bestandteil der Satzung.
§16 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Ordnungsgewalt des Vereins Mitglieder, die gegen die Satzung Organe verstoßen oder das Vermögen des Vereines schädigen, verhängen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
- Ausschluss gem. §6 Ziffer 4 der Satzung
Die Strafen werden durch Beschluss des Hauptausschusses festgesetzt.
§17 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
- Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
§18 Datenschutz
- Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
§19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des §9 dieser Satzung.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Fridingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.06.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Fridingen, den 05.07.2023